Grundsätze für den Einsatz von Blaulicht und Martinshorn
In der Straßenverkehrsordnung (StVO) finden wir zwei Paragrafen, welche den Gebrauch von Sonderrechten sowie die Verwendung von blauem Blinklicht regeln:
- §35 StVO regelt die sogenannten Sonderrechte, welche die Angehörigen der aufgezählten Hilfsorganisationen unter besonderer Rücksicht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nutzen dürfen. Das bedeutet, dass die Feuerwehr im Rahmen Ihrer hoheitlichen Aufgabe, wenn dies dringend geboten ist, gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen darf.
- §38 StVO regelt die Verwendung von blauem und gelbem Blinklicht. Der Paragraf wird oft umgangssprachlich und fälschlicherweise als „Wegerecht“ bezeichnet. Der §38 Absatz 1 ordnet bei Verwendung von blauem Blinklicht den übrigen Verkehrsteilnehmern an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“. §38 Absatz 2 beschreibt, wann das Blaue Blinklicht eingesetzt wird. Es dient grundsätzlich zur Warnung vor Unfällen, Einsatzfahrten, der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden (Konvois).
Je früher andere Verkehrsteilnehmer das Einsatzfahrzeug bemerken, um so mehr Zeit bleibt ihnen in geordneter und ruhiger Weise dem Einsatzfahrzeug Platz zu machen.
Wie verhalte ich mich als Verkehrsteilnehmer
Bemerken Sie ein herannahendes Einsatzfahrzeug, entweder durch das Erklingen des Martinhorns oder durch die visuelle Wahrnehmung des Blaulichts, dann nehmen Sie Sich einen Moment Zeit zu überlegen, was die beste Reaktion ist. Abruptes abbremsen ist hierbei zumeist die falsche Entscheidung, da dies die anderen Verkehrsteilnehmer, Sie selbst und das Einsatzfahrzeug gefährdet. In der Folge haben wir für Sie ein paar Grundsätze gesammelt, die Ihnen die Entscheidung erleichtern können.
- Woher kommt das Sondersignal?
- Können Sie erkennen, wohin das Einsatzfahrzeug fahren will? (eventuell ist ein Blinker gesetzt)
- Sollten Sie nicht soweit zur Seite fahren können, damit ein schwerer LKW (Löschfahrzeuge der Feuerwehr sind oftmals größere LKW) die Straße noch passieren kann, dann fahren Sie mit normaler Geschwindigkeit weiter, bis sich eine Möglichkeit zum Ausweichen ergibt.
- Stehen Sie an einer roten Ampel und müssen diese überfahren, um dem Einsatzfahrzeug Platz zu machen, dann müssen Sie mit keinen rechtlichen Folgen hierdurch rechnen. Bitte fahren Sie mit gebührender Vorsicht über die Ampel!
Das Ignorieren von blauem Blinklicht kann mit einem Bußgeld bis zu 320€ sowie Punkten oder auch einem Fahrverbot geahndet werden.
Rettungsgasse
Die Rettungsgasse muss nicht erst bei einem Stau gebildet werden, sondern bereits, wenn der Verkehr anfängt zu stocken beziehungsweise Schrittgeschwindigkeit gefahren wird. Das gilt sowohl bei zwei-, als auch bei drei- und vierspurigen Autobahnen. Wer auf dem linken Fahrstreifen unterwegs ist, weicht immer nach links aus. Wer auf einem der übrigen Fahrstreifen unterwegs ist, fährt nach rechts. Bei Annäherung an einen Stau darf das Warnblinklicht kurzzeitig eingeschaltet werden, um andere zu warnen. Grundsätzlich muss der Standstreifen frei bleiben. Ausnahmen sind, wenn die Polizei zum Befahren auffordert oder wenn aus Platzgründen keine Möglichkeit besteht, eine Rettungsgasse zu bilden, ohne den Standstreifen zu benutzen. Das nicht bilden oder befahren der Rettungsgasse kann mit einem Bußgeld von bis zu 320€ sowie Punkten und einem Fahrverbot geahndet werden.